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Wertinvest Immobilen Berlin

Meldepflicht für neue Messgeräte

Zum 01. Januar 2015 tritt das neue Mess- und Eichgesetz in Kraft und hält auch für die Wohnungswirtschaft einige Neuerungen bereit.

Für Vermieter ist besonders die in § 32 MessEG geregelte Anzeigepflicht von Interesse.

Werden ab Januar 2015 neue oder erneuerte Messgeräte, wie beispielsweise Kaltwasser-, Warmwasser- oder Wärmezähler, in Betrieb genommen, so muss die zuständige Behörde, in der Regel das Eichamt, darüber informiert werden. Wird dieser Pflicht nicht nachgekommen, droht ein Bußgeld von bis zu 20.000,-- €.

Damit sich der bürokratische Mehraufwand in Grenzen hält, sollte die Meldung über den beauftragten Messdientleister erfolgen. Dieser kann nach entsprechender vertraglicher Regelung die Meldpflicht übernehmen.