WERTINVEST erfüllt alle Voraussetzungen als zertifizierter Verwalter nach § 26a, Abs. 1 WEG
Nach dem neuen Wohnungseigentumsgesetz gehört laut § 19 Abs. 2 Nr. 6 WEG ab 1. Dezember 2023 (§ 48 Abs.4 WEG) zur ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums die Bestellung eines zertifizierten Verwalters. Die Zertifizierung des Verwalters in der jetzigen Form betrifft damit nur den Bereich der WEG-Verwaltung.
Als zertifizierter Verwalter darf sich nach § 26a Abs. 1 WEG danach nur bezeichnen, wer vor einer Industrie- und Handelskammer durch eine Prüfung nachgewiesen hat, dass er über die für die Tätigkeit als Verwalter notwendigen rechtlichen, kaufmännischen und technischen Kenntnisse verfügt.