Mieterhöhung nur auf Basis der tatsächlichen Wohnfläche
Der BGH (VIII ZR 266/14) hat jüngst entschieden, dass eine Mieterhöhung nach § 558 BGB immer unter Berücksichtigung der Kappungsgrenze auf der Basis der tatsächlichen Wohnfläche zu erfolgen hat. Das gelte auch dann, wenn im Mietvertrag ein zu kleine oder zu große Wohnfläche angegeben ist. Wie hoch die Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche ist, spiele kein Rolle.
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Mieterhöhung_auch_bei_Wohnflächenabweichung_nur_unter_Beachtung_der_Kappungsgrenze.pdf82.96 kB